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VG Koblenz: Persönliche Haftung von Geschäftsführern bei Steuerschulden

15. Dezember 2015, 12:50

Demnach hatte sich die alleinige Geschäftsführerin einer Unternehmergesellschaft (UG) nicht rechtzeitig um die Abgabe der notwendigen Steuererklärungen gekümmert und das Finanzamt nach einiger Zeit und etlichen Mahnungen zunächst die Steuern geschätzt und dann die UG auf Zahlung in Anspruch genommen. Nachdem das Finanzamt erfolglos mit seiner Steuerschätzung und einem Vollstreckungsversuch war, wurde die Geschäftsführerin persönlich in Anspruch genommen. 

Keine Ausreden möglich

Die Managerin hat sich dann mit einer Klage gegen die Inanspruchnahme gewehrt, da nach ihrer Meinung kein Schaden entstanden sei und das Unternehmen aufrgrund mangelnder Gewinne in das Insolvenzverfahren gegangen sei. Zudem versuchte sich die Geschäftsführerin mit ihrer Überfordertheit und dem unternehmerischen Kampf um Erfolg herauszureden.

„Die Argumente der Klägerin konnten das Gericht nicht überzeugen“, heißt bei es Wilde Beuger Solmecke. Nach Ansicht der Richter hat die Geschäftsführerin bestehende Pflichten grob und vosätzlich verletzt, so dass die Steuern geschätzt werden mussten. In diesem Fall war Gewerbesteuer in Höhe von rund 4.000 Euro angefallen. 

Rechtlicher Hintergrund

Die Unternehmergesellschaft (UG) ist das deutsche Gegenstück zur englischen Unternehmensform Limited Company. Die UG soll  im Gegensatz zu anderen Rechtsformen von Firmen ein relativ risikoloses Unternehmertum bieten, da die Gesellschaft grundsätzlich haftungsbeschränkt betrieben werden kann. Die Gesellschaft haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit dem vorhandenen Stammkapital und Vermögen der Gesellschaft.

Obwohl die persönliche Inanspruchnahme der Geschäftsführung grundsätzlich nicht möglich ist, zeigt das Urteil des VG Koblenz, dass aber bei groß fahrlässigen Pflichtverletzungen eine persönliche Haftung der Verantwortlichen erfolgen kann. „Unternehmensgründer sollten sich also immer klar machen, dass die persönliche Inanspruchnahme für Steuerschulden einer Kapitalgesellschaft – zumindest bei groben persönlichen Verfehlungen – nicht ausgeschlossen ist“, resümiert die Kölner Kanzlei. 

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