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Urteil: „Nespresso-Kaffeekapsel“ verliert Markenschutz und Monopol

8. Dezember 2017, 14:38

Wie das Bundespatentgericht in München weiter mitteilt, hat der Senat für die genannten Waren ein Schutzhindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bejaht und damit die entsprechende Schutzentziehungsentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts bestätigt.

Die mit einem Schutzentziehungsantrag angegriffene dreidimensionale Gestaltung, die als IR-Marke seit dem Jahr 2003 für verschiedene Waren der Klasse 30 auch in Deutschland Markenschutz genießt (IR 763 699), stimmt in ihren wesentlichen Merkmalen mit den äußeren Merkmalen des Patentgegenstands der deutschen Patentschrift DE 27 52 733 (Patenterteilungsbeschluss vom 4. September 1981; Bezeichnung: Gemahlenen Kaffee enthaltende Patrone für Getränkemaschinen) überein.

Diese wesentlichen Merkmale erfüllen laut Bundespatentgericht allesamt eine technische Funktion i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dahingehend, in einer Kaffeekapselmaschine in vorteilhafter Weise verwendet zu werden, was in der Patentschrift im Einzelnen beschrieben wird. Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet Az 25 W(pat) 112/14.

Damit hat das Gericht den Patentschutz und auch das Monopl der metallischen „Nespresso“-Kapseln aufgehoben. Andere, meist günstigere Anbieter mussten bisher ihren Kaffee in Kunststoffkapseln anbieten, was aber Probleme mit der Handhabbarkeit und dem Produktverhalten mit sich brachte. Zuvor hatte Nespresso bereits einen Rechtsstreit um kompatible Kapseln verloren. Mit der  aufgeführten aktuellen Begründung gibt das Gericht zu bedeuten, dass die Form der Kaspeln nur eine technische Funktion ausübt und damit keine Wiedererkennungswert als Marke bietet.   

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