Störerhaftungs-Urteil: Rechtssicherheit und Passwortvorgabe für Geschäftsinhaber
Wie der Gerichtshof der Europäischen Union auf seiner Datenbank-Website Curia in Luxemburg mitteilt, ist damit das Urteil in der Rechtssache C-484/14 zwischen dem Kläger Tobias Mc Fadden und der Sony Music Entertainment Germany GmbH ergangen. Der EuGH betont in der Urteilsbegründung weiter, dass sich Urheberrechtsinhaber bei einer Urheberrechtsverletzung an eine Behörde oder ein Gericht mit einem Antrag wenden können, dass der Anbieter des offenen Netzes zukünftig seinen WLAN-Zugang (Wireless Local Area Network – kabelloses lokales Bereichs-Netzwerk) mit einem Passwort schützen muss.
Der aktuelle Fall bezieht sich auf den Bundesbürger Tobias McFadden, der als Mitglied und Mandatsträger der Piratenpartei Deutschland in seinen Geschäftsräumen einen offenen Internetzugang eingerichtet hatte und im Jahr 2010 vom Musikanbieter Sony zum Zahlen eines illegal genutzten Albums angemahnt wurde.
Seitdem prozessierte Tobias McFadden mit Unterstützung seiner auf Digitaltechnik-Themen spezialisierten Partei gegen die Störerhaftung. Das Landgericht in München hatte vor zwei Jahren das Verfahren ausgesetzt. Nun sollte der EuGH klären, warum bisher Konzerne wie die Deutsche Telekom im Rahmen des Providerprivilegs nicht zur Verantwortung für Inhalte Dritter in ihren Netze gezogen werden können, wohl aber Anbieter von offenem WLAN.
Hierzulande war erst im Juni 2016 eine Änderung im Telemediengesetz (TMG) verabschiedet worden, mit dem die Störerhaftung abgeschafft und Betreiber von WLAN-Hotspots geschützt werden sollten. Die Parteien von Grünen und Linken hatten gegen den Gesetzentwurf gestimmt, weil sie die Störerhaftung nicht beseitigt und eine konkrete Entscheidung auf die Gerichte abgewälzt sahen.
Im Zuge dieser Diskussion wollten Urheberrechtskanzleien weiterhin Anbieter von offenem WLAN abmahnen. Das heutige EuGH-Urteil bringt nun zumindest betroffenen gewerbetreibenden Anbietern mehr Rechtssicherheit.