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Ortlieb gewinnt Markenrechtsstreit gegen Amazon

25. Juli 2019, 10:33

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat am 25. Juli 2019 unter dem Aktenzeichen I ZR 29/18 entschieden, „dass sich ein Markeninhaber der Verwendung seiner Marke in einer Anzeige nach einer Google-Suche widersetzen kann, wenn die Anzeige aufgrund der konkreten Gestaltung irreführend ist und Kundinnen und Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden.“

Zuvor war Ortlieb bitter aufgestossen, dass Kaufinteressenten bei einer Suchanfrage nach seinen Fahrradtaschen bei Amazon landeten, dort aber auch Angebote von Mitbewerbern angezeigt bekamen. Mit dieser Praxis werde das Markenrecht von Ortlieb verletzt, urteilt nun der BGH. Zwar können Kunden der Handelsplattform auch Produkte von Ortlieb kaufen, jedoch nur über halbwegs unseriöse Partner, die sich nicht an die Bestimmungen des Herstellers halten, der auch zum Schutz seiner Fachhandelspartner selber nicht auf der Verkaufsplattform tätig ist. 

Damit gab der BGH dem mittelfränkischen Outdoor-Ausrüster recht und verurteilte den führenden Online-Händler auf Unterlassung. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) München hatte in der bisherigen Online-Praxis von Amazon eine Ausbeutung der Marke Ortlieb als „Lotse“ gesehen. Der Nutzer erwartet laut BGH aufgrund der Gestaltung der Anzeige, dass ihm nur dazu passende Angebote angezeigt würden. In einem früheren Verfahren war der Markenhersteller jedoch noch mit einer Unterlassungsklage gegen Amazon gescheitert. Damals ging es um Interessenten, die direkt auf der Amazon-Website nach Ortlieb-Fahrradtaschen suchen. Hier sind laut BGH Listen zulässig, die auch Angebote anderer Hersteller enthalten, wenn das deutlich genug erkennbar ist. Anders liegt der Fall aber, wenn ein Kunde über die Google-Suche ausdrücklich eine bestimmte Marke sucht.

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