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EuGH: Like-Urteil für Facebook-Partner

29. Juli 2019, 13:36

„Dickes Dislike“

Ein dickes Dislike gab es laut der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vom EuGH jetzt für den „Gefällt mir-Button“ von Facebook: Unternehmen, die dieses Plugin in ihre Internetseite einbinden, müssen darüber informieren, dass allein durch deren Aufruf personenbezogene Daten des Nutzers an Facebook übertragen werden. Denn der Webseitenbetreiber sei neben Facebook für die ausgelöste Datenverarbeitung mitverantwortlich. Er muss die betroffenen Nutzer ausreichend über Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung und -verwendung für Werbemaßnahmen informieren. Dies aber nur, soweit er tatsächlich über Zweck und Mittel entscheidet. „Durch das EuGH-Urteil hat die Verbraucherzentrale NRW mit ihrer Klage gegen das Unternehmen Fashion ID eine Stärkung der Verbraucher-Datenschutzrechte beim Facebook-Like-Button mit Signalwirkung erreicht“, so Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang Schuldzinski.

Wegen der direkten Einbindung des Facebook-Like-Buttons in ihrem Internetauftritt hatte die Verbraucherzentrale NRW die Firma Fashion ID – ein Teil der Unternehmensgruppe Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf – beim Landgericht Düsseldorf im März 2016 (AZ:12 O 151/15) erfolgreich verklagt. Bei der beanstandeten Gefällt-mir-Schaltfläche liest der soziale Netzwerk-Gigant schon bei jedem bloßen Aufruf der jeweiligen Seiten automatisch mit. Das passiert unabhängig davon, ob der Seitenbesucher überhaupt Facebook-Mitglied ist oder nicht. Über diese Handhabe wurde vorher jedoch weder informiert noch willigten die Nutzer in die Datenübermittlung ein. Das mit der Berufung befasste Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte das Verfahren im Januar 2017 ausgesetzt und dem EuGH einige datenschutzrechtlich streitige Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Verantwortung

„Der Praxis von Facebook, mittels des Like-Buttons Daten ohne Wissen der Nutzer abzugreifen, um sie für weitere Zwecke – etwa für passgenaue Werbung – zu verwenden, wird nun ein Riegel vorgeschoben. Unternehmen, die von den Daten der Verbraucher profitieren, müssen jetzt ihrer Verantwortung gerecht werden“, bringt Wolfgang Schuldzinski die Bedeutung des Urteils für den Verbraucherschutz auf den Punkt: „Diese Entscheidung des EuGH hat auch über den Einzelfall hinaus Signalwirkung für andere Anbieter, die solche Plugins auf ihren Websites verwenden.“

Im Rahmen der Berufungsentscheidung darf das OLG Düsseldorf nicht von der Antwort der Luxemburger Richter abweichen. Das Gericht wird sich auch dazu äußern, ob eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Nutzer erforderlich war. Die Verbraucherzentrale NRW wird das Urteil dann zum Maßstab für eine Überprüfung nehmen, wie Webseitenbetreiber der geforderten Mitverantwortung beim Datenschutz nachkommen.

Darüber hinaus hat der EuGH bestätigt, dass die Verbraucherzentrale NRW klagebefugt war, solche Art von Verstößen gegen das Datenschutzrecht per Unterlassungsklage zu verfolgen. Der EuGH setzt damit ein klares Zeichen und unterstreicht die Bedeutung dieser Klagebefugnis für die Einhaltung des Datenschutzrechts gegenüber Verbrauchern. Der EuGH weist zudem darauf hin, dass auch die Datenschutz-Grundverordnung diese Möglichkeit vorsieht.

Ergänzte Information durch unsere Redaktion: Auf der fraglichen Website ist inzwischen im Seitenverzeichnis am Ende der ersten Seite ein gesonderter „Gefällt mir!“-Informationskasten aufgeführt, in dem Nutzer Social-Media-Funktionen aktivieren und in die Datenschutzerklärung von Fashion ID einwilligen können. „Mit der Aktivierung von Social Media stimmen Sie zu, dass Daten an die Betreiber der sozialen Netzwerke übertragen werden“, heißt es im Begleittext.

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