Urteil zu Thermomix-Klage
Die Richter wiesen die Klage einer Käuferin aus Kaiserslautern endgültig ab, die nach der überraschenden Präsentation des neuen, im Funktionsumfang deutlich erweiterten Produktmodells TM6 ihr wenige Wochen zuvor gekauftes Vorgängergerät zurückgeben wollte. Wie Tagesmedien berichten, war demnach die Vorwerk & Co. KG nicht verpflichtet, die Kunden lange im Voraus von dem geplanten Modellwechsel bei dem Luxusküchengerät Thermomix zu informieren.
So betonte der Vorsitzende Richter Stefan Istel in seiner Urteilsbegründung, was sich schon im Laufe der Prozesstage angedeutet hatte: Das LG Wuppertal gestand dem Hausgerätehersteller das berechtigte Interesse zu, die laufende Produktion des Vorgängermodells noch abzusetzen, ohne auf den künftigen Produktwechsel hinzuweisen oder diese als Auslaufmodell zu bezeichnen.
Das LG Wuppertal bestätigte damit unter dem Aktenzeichen Az. 9 S 179/19 eine Entscheidung des Wuppertaler Amtsgerichts, dass die Forderung der Klägerin nach einer Rückabwicklung des Kaufvertrages für das fast 1.200 Euro teuere Küchengerät abgewiesen hatte. Die Entscheidung ist damit laut Medienberichten rechtskräftig. Eine übliche Pressemitteilung des Gerichts zu einem solchen Grundsatzurteil liegt noch nicht vor. Auch der im Fokus stehende Hersteller hat sich noch nicht offiziell dazu geäußert.