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OLG: Markenprodukte bei Online-Preisvergleich, aber nicht unbedingt bei Marktplatz statthaft

23. Dezember 2015, 8:19

Bei der juristischen Auseinandersetzung zwischen einem Rucksack-Hersteller und einem klagendem Sportartikelgeschäft wurde entschieden, dass die Rucksäcke nicht mehr über den „Marketplace“ des Online-Händlers Amazon angeboten werden dürfen.

Aus Sicht des Verbrauchers wirke es wie ein Angebot des Unternehmens Amazon, mit dem der Hersteller in diesem Fall aber keine vertraglichen Beziehungen habe. Dem Hersteller werde ein Händler zugeordnet, auf dessen Geschäftsgebaren er keinen Einfluss habe, so die hessischen OLG-Richter. 

Anders verhält es sich aus ihrer Sicht bei Internetportalen, die in erster Linie dem Preisvergleich und nicht dem unmittelbaren Verkauf dienten. Das Urteil ist übrigens noch nicht rechtskräftig und kann über die Revision beim Bundesgerichtshof korrigiert werden.

 

olg-frankfurt-justiz.hessen.de