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EuGH schmettert Staubsauger-Klage ab

25. Juli 2018, 17:19

Der britische Hersteller Dyson hatte der Münchner Bosch-Tochter BSH Hausgeräte, die unter anderem Staubsauger der Marken Siemens und Bosch auf den Markt bringt, falsche Angaben zum Stromverbrauch vorgeworfen. Im Visier stand das Siemens-Gerät VSQ8POWER4, das nach Meinung des Konkurrenten unrechtmäßig mit dem Energielabel A ausgezeichnet worden sei, da der Stromverbrauch nur bei leerem Beutel getestet werden, mit dem Füllstand des Beutels aber steigen würde.

Die Luxemburger Richter urteilten nun in der Rechtssache C-632/16, dass es „keine ,irreführende Unterlassung'“ darstellen würde, „wenn dem Verbraucher die Informationen über die Testbedingungen, die zu der auf dem Energieetikett von Staubsaugern angegebenen Einstufung geführt haben, vorenthalten werden. Zudem dürfen die Staubsaugerhändler und -lieferanten keine ergänzenden Etiketten verwenden, die die Informationen auf dem Energieetikett wiederholen oder präzisieren, wenn dies beim Verbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Energieverbrauchs führen könnte.“

Die EU-Richter verweisen ausdrücklich auf die Verordnung hin, deren Gestaltung und Inhalt des Etiketts genau festlegt. Dies soll den Verbrauchern eine bessere Vergleichbarkeit der Geräte bieten. In diesem Kontext ist übrigens ein weitere Klage von Dyson anhängig, die sich mit der Zweckmäßigkeit der Energiekennzeichnung von Staubsaugern beschäftigt und gegen die Europäische Kommission richtet.

Der Wortlaut des EU-GH-Urteils liegt in einer Kurzfassung in mehreren Sprachversionen vor. Die deutsche Pressemitteilung steht in der unten aufgeführten PDF-Datei.

 

curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-07/cp180117de.pdf

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