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ElektroG: Nun auch Möbel- und Modeanbieter betroffen

7. Mai 2018, 15:25

Wie das Umweltbundesamt weiter mitteilt, seien weitere Beispiele von Produkten, die bislang noch nicht vom „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ – kurz: ElektroG – erfasst waren, zum Beispiel Schuhe mit dauerhaft und fest eingebauter elektronischer Dämpfung oder mit Leuchtmitteln. Nicht betroffen sind nur explizit im Gesetz genannte Ausnahmen, wie etwa  Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum.

Ab 1. Mai 2018 können Hersteller, die zukünftig neu unter die Vorschriften des ElektroG fallen, Registrierungsanträge bei der zuständigen Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung Ear) stellen.

Auch für bereits registrierte Hersteller werden Umstellungen notwendig. Jede bereits erteilte Registrierung mit einer Geräteart wird durch die stiftung ear automatisch in eine festgelegte Nachfolgegeräteart überführt. Registrierte Hersteller müssen aber überprüfen, ob trotz automatischer Überführung die Registrierung weiterer Gerätearten notwendig wird. Dafür ist eine gesetzliche Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2018 vorgesehen. Weiterführende Informationen finden sich auf der Internetpräsenz der zuständigen stiftung ear unter dem aufgeführten Internetlink.

Das Umweltbundesamt (UBA) wird auch die Einhaltung der neuen gesetzlichen Regelungen konsequent überwachen. Bereits in der Vergangenheit wurden durch einen effektiven Ordnungswidrigkeitenvollzug gegen sogenannte Trittbrettfahrer viele Hersteller dazu angehalten, ihren Herstellerpflichten nach dem ElektroG nachzukommen. Dies zeigt auch die stetig gestiegene Anzahl registrierter Hersteller bei der stiftung ear. Auch in Zukunft wird das UBA bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen nicht ordnungsgemäß registrierte Unternehmen in Deutschland einleiten. Neben der Möglichkeit, Anzeige wegen einer nicht ordnungsgemäßen Registrierung beim UBA zu erstatten, können Hersteller nicht registrierte Mitbewerber wettbewerbsrechtlich abmahnen.

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