Amazon-Händler haften auch für ungenügende Produktbeschreibungen des Portals
Mit dem unter dem Aktenzeichen I-8 O 10/15 erfolgten Urteil schafft das LG Arnsberg umfangreichere Prüfpflichten. Zuvor hatte eine Händlerin geklagt, dass das beanstandete Angebot einer Konkurrentin Verbraucher täuschen könnte. Die Beklagte hatte die Produktbeschreibung von Amazon selbst übernommen.
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren ging es um ein mutmaßlich wettbewerbswidriges Angebot, bei dem die Beklagte Sonnenschirme und Zubehör verkauft hatte, ohne das beigefügte Bild richtig einzuordnen. Die auf dem Bild zu sehenden Betonplatten waren im Angebotspreis nicht enthalten, der lediglich den Schirmständer umfasste.
Das Gericht folgte damit der Ansicht der Klägerin und entschied, dass die beanstandete Werbung „zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware“ im Sinne des Paragrafen 5 im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthalten würde. Das Gericht wies insbesondere darauf hin, dass viele Verbraucher beim Online-Kauf eher zum flüchtigen Durchlesen neigen würden. Demnach haftet die beklagte Händlerin nun als „mittelbare Störerin“; sie habe „willentlich und adäquat kausal“ einen Beitrag zu der beanstandeten Rechtsverletzung geleistet.
Laut Urteil unterliegen Amazon Marketplace Händler weitreichenden und umfassenden Prüfungspflichten. Das Urteil dürfte aber auch für Händler gelten, die anderen Verkaufsplattformen angeschlossen sind.