Amazon-Bestellbutton ist rechtswidrig
Dash Buttons sollen in Haushalten hängen und auf Knopfdruck Bestellungen des täglichen Bedarfs auslösen: von Kaffeekapseln über Akkus, LED-Zubehör und Mülleimerbeuteln bis hin zu PBS-Artikeln, Waschmitteln und Toilettenpapier. Nach Installation und dessen Verbindung mit dem heimischen WLAN wird die Bestellung des Produkts unmittelbar durch einen Druck auf den Dash-Button ausgelöst. Dieser Zeitpunkt kann Monate nach der Produktauswahl liegen.
Unkonkrete Details
Wer die App nicht zur Hand habe, erfahre jedoch auch bei gutem Gedächtnis nicht, zu welchen Bedingungen die Bestellung aufgegeben werde. Denn Amazon behalte sich per AGB vor, einen anderen Preis zu verlangen oder sogar eine andere Ware zu liefern als ursprünglich vom Nutzer ausgewählt, so die Verbraucherschützer. „Der Preis und das konkrete Produkt sind aber wichtige – auch gesetzlich verlangte – Informationen, die jeder vorm Drücken auf den Dash-Button kennen muss, um nicht die Katze im Sack zu kaufen. Auch der Dash-Button selbst muss durch eindeutige Beschriftung deutlich machen, dass eine zahlungspflichtige Bestellung ausgelöst wird. Dies alles erfüllt die Bestellung mittels Dash-Button nicht“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW ihre Klage gegen den Branchenriesen.
Demnach stellten die Richter klar, dass Amazon den Kunden unmittelbar vor Absenden der Bestellung über den Preis und die tatsächlich bestellte Ware informieren muss. Bisher werden diese Informationen erst nach dem Drücken des Buttons zur App gesendet, also nach der Bestellung. Die Klausel der „Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen“, mit der sich Amazon die Änderung der Vertragsbedingungen vorbehält, bewertete das Oberlandesgericht zudem als unzulässig. Zudem fehle auf dem Button der Hinweis, dass eine Zahlungspflicht ausgelöst wird. Dieser Hinweis ist bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr jedoch vorgeschrieben.
Keine Revision
Mit seinem Urteil vom heutigen Tage schmettert das OLG München die Berufung von Amazon gegen das Urteil des Landgerichts ab und bestätigt die rechtswidrige Funktionsweise des Dash Buttons. Auch eine Revision zum BGH ließ das Gericht nicht zu. Amazon wird daher die Geräte rechtskonform ausgestalten müssen, sobald das Urteil rechtskräftig ist. Die schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor.
„Wir stehen Innovationen immer aufgeschlossen gegenüber“, stellt Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang Schuldzinski klar: „Wenn die Innovation aber darin besteht, Verbraucher zu benachteiligen und ihnen einen Preisvergleich zu erschweren, gehen wir – wie in diesem Fall – mit allen Mitteln dagegen vor.“
Während die Verbraucherzentrale NRW das Prozessurteil zeitnah in einer Mitteilung vorstellte, hat das OLG München hierzu noch keine Informationen veröffentlicht, was mit dem Status des noch nicht rechtskräftigen Urteils zusammenhängen dürfte.

