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Mediadaten Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften des Göller Verlag GmbH gültig ab dem 01.09.2024

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der Göller Verlag GmbH (im Folgenden: „Göller“) gelten für sämtliche Anzeigen- und Werbeaufträge (im Folgenden: „Anzeigen“). Zusätzlich zu diesen AGB gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils geltende aktuelle Preisliste von Göller. „Anzeigenauftrag“ im Sinne dieser AGB ist dabei der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbetreibenden (im Folgenden: „Auftraggeber“) oder sonstigen Inserenten einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung. Für die Veröffentlichung der Anzeige in elektronischen Medien, insbesondere dem Internet gelten die für Onlinegeschäfte gültigen AGB von Göller. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennt Göller nicht an, es sei denn, Göller hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Vertragsschluss

Anzeigen können telefonisch, per Post, per Fax, per E-Mail sowie über das Internet aufgegeben werden. Der Vertrag kommt durch Annahme seitens von Göller zustande. Neben einer ausdrücklichen Annahme in Form einer Auftragsbestätigung kann der Vertrag auch durch Rechnungsstellung zustande kommen. Die Mediadaten von Göller stellen ausdrücklich kein rechtlich verbindliches Angebot dar. Es handelt sich dabei lediglich um Produktinformationen.

3. Ausgabe/Abruf der Anzeige

Ein Anspruch des Auftraggebers auf Veröffentlichung der Anzeige in einer bestimmten Ausgabe oder an einer bestimmten Stelle der Ausgabe besteht nur bei einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Sofern Anzeigen nicht für eine bestimmte Ausgabe gebucht werden, sind Anzeigen im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 3 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abrufen.

4. Ausschluss von Mitbewerbern

Der Ausschluss von Mitbewerbern bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und ist grundsätzlich nur möglich für die gleiche oder gegenüberliegende Seite.

5. Rabattnachbelastung

Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die Göller nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass Göller gegenüber zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich von Göller liegend beruht.

6. Berechnung

Bei der Errechnung der Abgabemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.

7. Zeitpunkt für die Übersendung der Druckunterlagen/Erstellung von Druckunterlagen 

Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Anzeigendaten oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Die technischen Anforderungen für die Datenanlieferung in den Mediadaten von Göller sind Bestandteil dieser AGB. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert Göller unverzüglich Ersatz an. Göller gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt. Die erforderlichen Druckunterlagen für Anzeigen (und Fremdbeilagen), die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig bei Göller eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderung gegenüber der ursprünglich vereinbarten Ausführung hat der Auftraggeber zu bezahlen.

8. Probeabzüge

Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Göller berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzugs gesetzten Frist mitgeteilt werden. Geringe Farb- und Tonwertabweichungen sind durch das Druckverfahren bedingt und stellen keinen Mangel dar.

9. Kenntlichmachung von Anzeigen

Für die Unterbringung einer Anzeige im Textteil ist der Textteil-Preis zu zahlen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche von Göller mit dem Wort „Anzeige“ oder „Werbung“ oder einer ähnlichen Bezeichnung deutlich kenntlich gemacht.

10. Stornierung

Grundsätzlich können Anzeigen bis zum Anzeigenschluss storniert werden. Die Stornierung bedarf der Schriftform. Sonderwerbeformen wie Titelseiten und Umschlagseiten sind nicht stornierbar.

11. Ablehnung von Anzeigen

Göller behält sich vor, Anzeigen – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses und insbesondere bei Anzeigen auf Titelseiten – wegen ihres Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen von Göller abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für Göller unzumutbar ist. Dies gilt auch für Anzeigen, die bei Vertretern aufgegeben werden. Anzeigen sind für Göller erst nach Vorlage des Anzeigenmotivs bzw. eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

12. Haftung für Mängel

Göller haftet für Mängel grundsätzlich nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Abtretung dieser Ansprüche durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Mängelansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Sofern der Auftraggeber Verbraucher ist, verjähren Mängelansprüche zwei Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Offensichtliche Mängel müssen Göller innerhalb von vier Wochen ab Erhalt der Rechnung und des Belegexemplars (sofern der Auftraggeber ein solches angefordert hat) mitgeteilt werden, alle übrigen Mängel innerhalb der geltenden Verjährungsfrist. Eine Haftung für Mängel hinsichtlich der elektronischen Lesbarkeit abgedruckter QR-Codes ist ausgeschlossen.

Bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder auf eine einwandfreie Ersatzanzeige – aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt Göller eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Erstanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Hiervon ausdrücklich ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten) resultieren sowie Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Göller, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen beruhen. Gleiches gilt für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 

Bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet Göller bei leichter Fahrlässigkeit nur auf den vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt.

Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

Eine Haftung von Göller für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Fehlende oder fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben ergeben keinen Anspruch des Auftraggebers, sofern nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart ist.

13. Rechnung/Zahlung

Die Rechnungsbeträge sind in Euro ausgewiesen. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im Einzelfall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. 

Göller behält sich vor, aus begründetem Anlass, wie z.B. Neuaufnahme der Geschäftsbeziehung, Vorauszahlung zu verlangen.

Göller hat außerdem das Recht, die Ausführung der Anzeige bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungspreises zurückzustellen. Ebenso kann Göller bei Zahlungsverzug des Auftraggebers die Ausführung weiterer Anzeigen bis zur vollständigen Zahlung zurückstellen. Die sich im Falle des Verzugs aus dem Gesetz ergebenden Ansprüche von Göller bleiben unberührt.

14. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen im gesetzlichen Rahmen sowie die Einziehungskosten berechnet. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers ist Göller berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen einer Werbeagentur gegenüber ihrem Auftraggeber betreffend die Insertion und eventuelle Zusatzkosten sind an Göller abzutreten. Die Agentur ist ermächtigt, die abgetretene Forderung so lange einzuziehen, wie sie der vertragsmäßigen Zahlungspflicht Göller gegenüber nachkommt. Göller ist grundsätzlich berechtigt, die Abtretung offenzulegen und die Forderung selbst einzuziehen.

15. Aufrechnung; Zurückbehaltung

Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Göller unbestritten sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, so ist die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von Göller nicht anerkannter Gegenansprüche des Auftraggebers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

16. Anzeigenbeleg

Göller liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung von Göller über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

17. Aufbewahrung von Druckunterlagen

Die Pflicht von Göller zur Aufbewahrung von Druckunterlagen erlischt 3 Monate nach der letzten Veröffentlichung der jeweiligen Anzeige.

18. Auflagenminderung

Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres deutlich unterschritten wird. Eine deutliche Auflagenminderung und damit ein zur Preisminderung berechtigender Mangel ist nur dann anzunehmen, wenn sie mehr als 20 von Hundert beträgt. Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, wenn Göller den Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte. Göller behält sich vor, aus aktuellem Anlass Erscheinungstermine zu verschieben. Dem Auftraggeber erwachsen daraus keine Ansprüche gegenüber Göller.

19. Verwertungsrechte

Der Auftraggeber gestattet Göller, seine Anzeigen online auf den Websites von Göller und seiner Titel sowie ggf. als Bestandteil der e-paper-Ausgabe öffentlich zugänglich zu machen sowie offline (z.B. auf DVD, Papier-Präsentationen etc.) zu vervielfältigen und zu verbreiten. Hieraus erwachsen dem Auftraggeber keine Ansprüche gegenüber Göller.

20. Chiffreanzeigen

Bei Chiffreanzeigen wendet Göller für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Göller übernimmt darüber hinaus keine Haftung. Einschreibebriefe und Eilbriefe aus Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verlust oder Verzögerung der Aushändigung sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die den Angeboten beigefügten Unterlagen, wie Originalzeugnisse usw. selbst an den jeweiligen Absender zurück zu senden. Göller behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Chiffredienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist Göller nicht verpflichtet.

21. Erfüllungsort/Gerichtsstand und Rechtswahl

Erfüllungsort ist der Sitz von Göller. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Göller und dem Auftraggeber ist Stuttgart, sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger von öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist. Auf all diese Streitigkeiten findet – unabhängig vom rechtlichen Grund – ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, Anwendung.

22. Schlussbestimmungen

Göller erhebt zur Abwicklung des jeweiligen Vertrages Daten des Auftraggebers. Informationen zur Verarbeitung, Speicherung, Weitergabe und Löschung dieser Daten sind der Datenschutzerklärung von Göller zu entnehmen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, so bleibt die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen unberührt.

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